Die derzeitige Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Pensionssicherungsverein (PSVaG) bei rückgedeckten Unterstützungskassen stellt nach Auffassung des Arbeitskreises rückgedeckter Unterstützungskassen (ARUK) eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung dar. Daher fordern die Mitglieder des ARUK, darunter Swiss Life Deutschland, eine Modifizierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung und somit die Einstufung der Unterstützungskasse als sicherungsfreier Durchführungsweg.
Das System der Beitragserhebung des PSVaG beruht auf einem einheitlichen Beitragssatz und einer Einteilung der Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in sicherungsfreie (Direktversicherung, Pensionskasse) und sicherungspflichtige (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) Durchführungsformen. Für Unterstützungskassen wird zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze ein Näherungsverfahren herangezogen, das durch die Einführung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) zum 1.1.2001 mit der gleichzeitigen Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen eine Benachteiligung für die Unterstützungskassen darstellt.

Die Mitglieder des ARUK setzen sich für eine risikogerechte Erhebung der PSV-Beiträge ein und verweisen auf das Gerke/Heubeck-Gutachten von 2002, das das Risiko des Verlustes von Versorgungsansprüchen über rückgedeckte Unterstützungskassen bei Ausschluss des Rückgriffs auf die Unterstützungskasse als minimal einstuft. Das Gutachten stellt außerdem fest, dass es nicht Aufgabe

des PSV sein kann, als „Rückversicherungsverein“ für die Insolvenz von Versicherungsunternehmen aufzutreten. Entsprechend den Empfehlungen von Gerke/Heubeck will ARUK nun erreichen, dass bei der Erhebung des PSV-Beitrages die Unterstützungskasse als sicherungsfreier Durchführungsweg eingestuft wird.

Informationen über ARUK unter www.aruk.de
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