Swiss Life begrüßt das 7. Gesetz zur Änderung des VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Das Unternehmen erkennt darin für die Zukunft die notwendige Stärkung der Pensionsfonds bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen.
Am 8. Juli wurde im Bundesrat dem 7. Gesetz zur Änderung des VAG zugestimmt. Die Novelle ordnet vor allem die Herauslösung von Pensionsrückstellungen in den Bilanzen der Unternehmen neu. Pensionsrückstellungen werden im Rahmen der Internationalisierung der Rechnungslegung und den Veränderungen durch Basel II bilanztechnisch negativer betrachtet als zuvor. Unternehmen haben zunehmend Interesse daran, ihre Pensionsrückstellungen aus den Bilanzen zu nehmen – bislang ermöglichte der Gesetzgeber dafür aber kein adäquates Vorgehen. Ursprünglich sollte der Pensionsfonds diese Aufgabe übernehmen. Er sollte als Instrument für die Übertragung von Direktzusagen mit Pensionsrückstellungen auf einen externen Pensionsfonds dienen. In der Praxis wurde die Lösung von Unternehmen nicht angenommen, denn durch die versicherungsförmige Garantie, die der Pensionsfonds für die Rentenphase übernehmen musste, wurde der Beitrag, den Unternehmen zu finanzieren hatten in vielen Fällen doppelt so hoch wie die gebildete Pensionsrückstellung.

Die 7. VAG Novelle reagiert auf diese wirtschaftlichen Kritikpunkte. Sie lässt die Kalkulation mit einem höheren Rechungszins und damit die Abweichung von einer versicherungsförmigen Garantie nicht nur wie bisher für die Anwartschafts-, sondern nun auch für die Rentenbezugszeit zu. Durch die neue Kalkulationsfreiheit lassen sich Beiträge darstellen, die in der Nähe der gebildeten Pensionsrückstellungen liegen.

„Der Pensionsfonds wird mit dieser Flexibilisierung seiner Aufgabe gerecht und wir gehen davon aus, dass Unternehmen diese Lösung in Zukunft verstärkt nutzen werden“, kommentiert Siegfried Singer, Vorstand der Swiss Life Pensionsfonds AG, die neue Gesetzesänderung. „Pensionsrückstellungen auszulagern ist für viele Unternehmen unabdingbar geworden, um im internationalen Markt noch bestehen zu können. Die Gesetzesänderung vereinfacht dies zwar sehr, aber nach wie vor sind Pensionsrückstellungen nur über Betriebsmittel gedeckt, die sich nicht so einfach liquidieren lassen. Unternehmen können hier beispielsweise auf so genannte Sale and Lease Back Modelle zurückgreifen, die von Versicherungen im Zusammenhang mit einer Auslagerung angeboten werden“, so Singer weiter.

Swiss Life rät betroffenen Unternehmen sich umfangreich beraten zu lassen und bei der Auswahl der Pensionsfonds darauf zu achten, dass die Anbieter neben umfangreichem Know-how im Segment der Übertragungen von Direktzusagen auch über fundiertes Expertenwissen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung verfügt, um das spezifische Anforderungsprofil der Unternehmen identifizieren und entsprechende maßgeschneiderte Übertragungskonzepte erarbeiten zu können.
Über Swiss Life

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