In Österreich haben Swiss Life Select und der Verein für Konsumenteninformation VKI im Rahmen einer auch vom Gericht befürworteten freiwilligen Mediation die seit Jahren unter dem Begriff «Sammelklagen» anhängigen Verfahren einvernehmlich beendet.
Die geltend gemachten Ansprüche wurden zunächst gemeinsam geprüft. Durch eine vertiefte Diskussion konnte Unterschieden in der Betrachtung der Fälle Rechnung getragen werden. Daraus folgend wurden unberechtigte Ansprüche ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat Swiss Life Select für verschieden gelagerte Fallgruppen individuelle Lösungen erarbeitet. Dabei sind bei der Errechnung des Vergleichsbetrages neben spezifischen Anlegermerkmalen auch soziale Aspekte berücksichtigt worden. «Die differenzierte Betrachtungsweise der Fälle hat eine Einigung ermöglicht. Mit der Beilegung des jahrelangen Rechtsstreites ist nun eine volle Konzentration auf die Bedürfnisse unserer Kunden gewährleistet», sagt EricSamuiloff, Geschäftsführer von SwissLifeSelectÖsterreichGmbH.
Ausgangsbasis der Einigung war ein Differenzschaden in Höhe von EUR 23 Millionen, basierend auf einem Kurs von EUR3,103 der betroffenen Immofinanzaktien. Die Leistung der Vergleichssumme in Höhe von EUR11 144 000 wird aufgrund der Abtretung der Ansprüche der Anleger an den VKI vorgenommen. Nach Abzug aller mit den Verfahren verbundenen Kosten inklusive der Quote für den Prozesskostenfinanzierer FORIS gelangen rund EUR7Millionen durch den VKI zur Verteilung an die Anleger. Die Zuweisung einzelner Zahlungen durch den VKI erfolgt sodann gemäss der Vereinbarung zwischen VKI und den Anlegern und bildet keinen Bestandteil der Vergleichsvereinbarung.
«Mit dieser Lösung sind wir sehr zufrieden, weil sie rasch ist und weil der VKI dadurch an die Verbraucher 30% bezogen auf den Differenzschaden auszahlen kann. Im Übrigen sind wir zur Ansicht gelangt, dass die heutige Swiss Life Select-Organisation mit ihrer flachen Hierarchie nicht mehr mit dem früheren AWD-Strukturvertrieb vergleichbar ist», sagt Dr.JosefKubitschek, Geschäftsführer des VKI.
Im Lichte des Vergleiches wird der Vorwurf der systematischen Fehlberatung nicht aufrechterhalten. Sämtliche im Zuge der «Sammelklage-Verfahren» geltend gemachten Ansprüche der Anleger sind damit abschliessend abgegolten.
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