Einreichung von Traktandierungsbegehren

Am 24. Mai 2002 findet die ordentliche Generalversammlung der Rentenanstalt/Swiss Life in Zürich statt. Aufgrund von Art. 699 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts sind Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Schweizerfranken vertreten, berechtigt, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen.

Gestützt auf Ziff. 8.5 der Statuten fordert der Verwaltungsrat Aktionäre, welche die oben umschriebenen Anforderungen erfüllen, hiermit auf, allfällige Traktandierungsbegehren mit den ausformulierten Anträgen schriftlich bis zum

18. März 2002

bei der Rentenanstalt/Swiss Life, Generalsekretariat, Postfach, 8022 Zürich, unter Nachweis der von ihnen vertretenen Nennwerte (Sperrbestätigung der Depotbank, wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt sind) einzureichen.


Rentenanstalt/Swiss Life
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident: Dr. Andres F. Leuenberger